KAGG/GewOErgG - Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften und der Gewerbeordnung

  • Art 1

    -

  • Art 2

  • Art 3

    Der Bundesminister der Justiz, der Bundesminister für Wirtschaft und der Bundesminister der Finanzen werden ermächtigt, das Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften in der neuen Fassung mit neuem Datum unter neuer Überschrift und in neuer Paragraphenfolge bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.

  • Art 4

    -

  • Art 5

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  • Art 6

    Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.

  • Art 7

    (1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf seine Verkündung folgenden vierten Monats in Kraft, soweit die Absätze 2 und 3 nichts anderes bestimmen.

    (2) u. (3)