Die Prozentsätze nach § 3 Absatz 2 Satz 3 und § 4 Absatz 1 Satz 5 sind um zwei Drittel zu kürzen, soweit Krankenversicherungen nach Art der Lebensversicherung betrieben werden, wenn
- 1.
die Beiträge auf der Grundlage von Wahrscheinlichkeitstafeln nach versicherungsmathematischen Grundsätzen berechnet werden, - 2.
eine Alterungsrückstellung gebildet wird, - 3.
ein angemessener Sicherheitszuschlag erhoben wird und - 4.
nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen - a)
das Kündigungsrecht des Versicherungsunternehmens spätestens nach Ablauf des dritten Versicherungsjahres ausgeschlossen ist sowie - b)
eine Erhöhung der Beiträge oder eine Herabsetzung der Leistungen mit Wirkung für bestehende Versicherungen vorbehalten ist.