(1) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen die Beschaffung spätestens drei Monate vor dem Gebotstermin auf einer gemeinsamen Internetplattform bekannt machen.
(2) Die Bekanntmachung muss folgende Angaben enthalten:
- 1.
den Gebotstermin, - 2.
den Umfang der nach § 7 zu beschaffenden Reserveleistung, - 3.
die Teilnahmevoraussetzungen und Festlegungen nach § 9 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2, einschließlich eines Hinweises auf die Anforderungen nach § 9 Absatz 1, - 4.
den Höchstwert nach § 12 Absatz 2, - 5.
den Erbringungszeitraum, - 6.
die Art, Form und Verzinsung der Sicherheitsleistung, soweit die Übertragungsnetzbetreiber Bestimmungen nach § 10 Absatz 4 Satz 1 getroffen haben, - 7.
die Standardbedingungen für alle Kapazitätsreserveanlagen nach § 37 Absatz 1 Nummer 1, - 8.
die Formatvorgaben für die Gebotsabgabe einschließlich der Angabe, ob das Verfahren postalisch oder elektronisch stattfindet, und - 9.
die Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 42, soweit sie die Teilnahmevoraussetzungen, die Gebotsabgabe oder das Zuschlagsverfahren betreffen.