§ 1 KARBV - Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt über die Bestimmungen des Kapitalanlagegesetzbuches hinausgehende Einzelheiten

1.
zu Inhalt, Umfang und Darstellung
a)
der Jahres-, Halbjahres-, Zwischen-, Auflösungs- und Abwicklungsberichte für Sondervermögen,
b)
der Jahresabschlüsse und Lageberichte, Halbjahres-, Zwischen-, Auflösungs- und Liquidationsberichte von Investmentaktiengesellschaften und
c)
der Jahresberichte, Zwischen-, Auflösungs- und Liquidationsberichte von Investmentkommanditgesellschaften sowie
2.
zur Bewertung von Vermögensgegenständen.