(1) Die Berechnung der Verwendung der Erträge des Sondervermögens ist insgesamt und je Anteil wie folgt darzustellen; Leerposten können jeweils entfallen:
- I.
Für die Ausschüttung verfügbar - 1.
Vortrag aus dem Vorjahr - 2.
Realisiertes Ergebnis des Geschäftsjahres - 3.
Zuführung aus dem Sondervermögen
- II.
Nicht für die Ausschüttung verwendet - 1.
Der Wiederanlage zugeführt - 2.
Vortrag auf neue Rechnung
- III.
Gesamtausschüttung - 1.
Zwischenausschüttung - a)
Barausschüttung - b)
Einbehaltene Kapitalertragsteuer - c)
Einbehaltener Solidaritätszuschlag
- 2.
Endausschüttung - a)
Barausschüttung - b)
Einbehaltene Kapitalertragsteuer - c)
Einbehaltener Solidaritätszuschlag.
(2) Für thesaurierende Sondervermögen ist die Verwendungsrechnung insgesamt und je Anteil wie folgt darzustellen:
- I.
Für die Wiederanlage verfügbar - 1.
Realisiertes Ergebnis des Geschäftsjahres - 2.
Zuführung aus dem Sondervermögen - 3.
Zur Verfügung gestellter Steuerabzugsbetrag
- II.
Wiederanlage.
(3) Bei Immobilien-Sondervermögen und offenen inländischen Spezial-AIF mit Anlagen in Immobilien oder Immobilien-Gesellschaften, für die eine Verwendungsrechnung erstellt wird, ist den Posten gemäß Absatz 1 Gliederungsziffer II der Posten „II. Einbehalt gemäß § 252 des Kapitalanlagegesetzbuches“ voranzustellen; die folgenden Posten sind entsprechend umzunummerieren.
(4) Sofern für Zwecke der Gesamtausschüttung eine Zuführung aus dem Sondervermögen gemäß Absatz 1 Gliederungsziffer I Nummer 3 vorgenommen wird, ist dies in der Verwendungsrechnung ergänzend zu erläutern.