(1) Die Kosten werden von Amts wegen festgesetzt. Die Entscheidung über die Kosten soll, soweit möglich, zusammen mit der Sachentscheidung ergehen.
(2) Aus der Kostenentscheidung müssen mindestens hervorgehen
- 1.
die kostenerhebende Kartellbehörde, - 2.
der Kostenschuldner, - 3.
die kostenpflichtige Handlung, - 4.
die als Gebühren und Auslagen zu zahlenden Beträge sowie - 5.
wo, wann und wie die Gebühren und die Auslagen zu zahlen sind.