Ordnungswidrig im Sinne des § 68 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen § 1 einen Schadorganismus züchtet, hält oder mit ihm arbeitet, - 2.
entgegen § 2 Absatz 1 oder Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, - 3.
entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 1, § 7 Absatz 1 Satz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 1 Kartoffeln oder dort genannte Pflanzen anbaut oder anpflanzt, - 4.
entgegen § 5 Absatz 1 Pflanzen anbaut, einschlägt oder lagert, - 5.
entgegen § 6 Satz 1 oder Satz 2 Kartoffelknollen, Kartoffelkraut oder eine Partie nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig behandelt oder in den Verkehr bringt oder verwendet, - 6.
entgegen § 11 Absatz 2 nicht dafür Sorge trägt, dass Maschinen oder Geräte gereinigt werden, - 6a.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 12 Absatz 1 Satz 2 zuwiderhandelt, - 7.
entgegen § 13 Absatz 2 oder Absatz 3 Pflanzkartoffeln oder dort genannte Pflanzen anpflanzt, - 8.
entgegen § 14 Satz 1 Kartoffeln verarbeitet, sortiert oder abpackt, - 9.
entgegen § 14 Satz 3 Resterden aufbringt oder - 10.
entgegen § 15 Absatz 1 Satz 2 Pflanzkartoffeln in den Verkehr bringt.