Für jede Aufzeichnung eines Geschäftsvorfalls oder anderen Vorgangs im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung muss von einem elektronischen Aufzeichnungssystem unmittelbar eine neue Transaktion gestartet werden. Die Transaktion hat zu enthalten:
- 1.
den Zeitpunkt des Vorgangbeginns, - 2.
eine eindeutige und fortlaufende Transaktionsnummer, - 3.
die Art des Vorgangs, - 4.
die Daten des Vorgangs, - 5.
die Zahlungsarten, - 6.
den Zeitpunkt der Vorgangsbeendigung oder des Vorgangsabbruchs, - 7.
einen Prüfwert sowie - 8.
die Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems und die Seriennummer des Sicherheitsmoduls.