Art 2 KatHiLAbkLITG

Wenn eine Hilfeleistung durch die Republik Litauen in der Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage der Kostenerstattung geleistet wird, richtet sich die Kostenträgerschaft danach, ob die jeweilige Hilfsmaßnahme in den Aufgabenbereich des Bundes oder der Länder fällt.