Art 2 KatHiLAbkRussFöG

Bei Aufwendungen, die auf seiten der Russischen Föderation für Hilfeleistungen in der Bundesrepublik Deutschland entstehen, richtet sich die Kostenträgerschaft danach, ob die jeweilige Hilfsmaßnahme in den Aufgabenbereich des Bundes oder der Länder fällt.