(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
- 1.
fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, - 2.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung: - a)
Karosserieinstandhaltungstechnik, - b)
Karosserie- und Fahrzeugbautechnik oder - c)
Caravan- und Reisemobiltechnik sowie
- 3.
fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
Bedienen von Fahrzeugen und Systemen sowie Einsetzen von Arbeitsmitteln, - 2.
Außerbetriebnehmen und Inbetriebnehmen von fahrzeugtechnischen Systemen, - 3.
Messen und Prüfen von Systemen, - 4.
Durchführen von Instandhaltungsarbeiten, - 5.
Demontieren, Reparieren und Montieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen, - 6.
Diagnostizieren von Fehlern und Störungen an Fahrzeugen und Systemen, - 7.
Instandsetzen von Fahrzeugen und Fügen von Bauteilen, - 8.
Ausrüsten mit Zubehör und Zusatzeinrichtungen, - 9.
Anfertigen von Karosserie- und Fahrzeugbauteilen, - 10.
Prüfen, Pflegen und Schützen von Oberflächen sowie - 11.
Kontrollieren und Übergeben von Fahrzeugen.
(3) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Karosserieinstandhaltungstechnik sind:
- 1.
Beurteilen von Schadensumfängen, - 2.
Instandhalten von Karosserien, Aufbauten, Fahrgestellen und Fahrwerken, - 3.
Instandsetzen und Herstellen von vernetzten Systemen, - 4.
Um- und Nachrüsten mit Zubehör und Zusatzeinrichtungen sowie - 5.
Herstellen und Aufbereiten von Oberflächen.
(4) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Karosserie- und Fahrzeugbautechnik sind:
- 1.
Konstruieren, Herstellen, Ein-, Auf-, Umbauen und Nachrüsten von Karosserien, Bauteilen, Baugruppen und Fahrgestellen, - 2.
Durchführen von Prüf-, Mess- und Einstellarbeiten, - 3.
Instandhalten von Karosserie- und Fahrzeugbauteilen sowie von Baugruppen, - 4.
Beurteilen von Schadensumfängen und - 5.
Herstellen, Aufbereiten und Schützen von Oberflächen.
(5) Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der in Absatz 4 genannten Berufsbildpositionen sind in einem der folgenden Einsatzgebiete zu vermitteln:
- 1.
Karosseriebau oder - 2.
Fahrzeugbau.
(6) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Caravan- und Reisemobiltechnik sind:
- 1.
Beurteilen von Schäden, Fehlern und Störungen, - 2.
Prüfen und Instandhalten von Karosserien, Bauteilen, Baugruppen, Aufbauten, Anbauten, Fahrgestellen und Fahrwerken, - 3.
Herstellen, Prüfen, Einstellen und Instandhalten von vernetzten Systemen, - 4.
Konzipieren, Konstruieren, Herstellen, Ein-, Auf-, Umbauen und Nachrüsten von Bauteilen, Baugruppen und Fahrzeuginterieur sowie - 5.
Herstellen, Aufbereiten, Pflegen und Konservieren von Oberflächen.
(7) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht, - 2.
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit, - 3.
Umweltschutz und Nachhaltigkeit, - 4.
digitalisierte Arbeitswelt, - 5.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten von Arbeitsergebnissen, - 6.
betriebliche und technische Kommunikation sowie - 7.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.