(1) Die Kraftfahrzeughilfe umfaßt Leistungen
- 1.
zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs, - 2.
für eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung, - 3.
zur Erlangung einer Fahrerlaubnis.
(2) Die Leistungen werden als Zuschüsse und nach Maßgabe des § 9 als Darlehen erbracht.
Anwälte zum KfzHV
Rechtsanwalt Niklas Sander
26802 Moormerland
Rechtsanwältin Constanze Knaak
47652 Weeze
Rechtsanwältin Alisia Gianna Liebeton
52525 Heinsberg