(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
- 1.
Serviceauftrag mit 35 Prozent, - 2.
Kundenauftrag mit 35 Prozent, - 3.
Kraftfahrzeug- und
Instandhaltungstechnikmit 10 Prozent, - 4.
Diagnosetechnik mit 10 Prozent, - 5.
Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.
(2) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen wie folgt bewertet worden sind:
- 1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“, - 2.
im Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens „ausreichend“, - 3.
im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“, - 4.
in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“ und - 5.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend“.
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche Kraftfahrzeug- und Instandhaltungstechnik, Diagnosetechnik oder Wirtschafts- und Sozialkunde durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
- 1.
der Prüfungsbereich schlechter als „ausreichend“ bewertet worden ist und - 2.
die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.