(1) Die Prüfung gliedert sich in
- 1.
eine fahrzeugbezogene Arbeitsaufgabe nach § 7, - 2.
ein Fachgespräch nach § 8 und - 3.
eine system- und bauteilbezogene Arbeitsaufgabe nach § 9.
(2) Das Prüfungsverfahren ist innerhalb von drei Jahren, beginnend mit der ersten Prüfungsleistung, abzuschließen. Bei Überschreiten der Frist gelten die erbrachten Prüfungsleistungen als mit null Punkten bewertet.
(3) Absatz 2 Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn die Nichteinhaltung der Frist durch die nach dem Berufsbildungsgesetz zuständige Stelle zu vertreten ist.