Anlage 2 KfzSTFPrV - (zu § 13)Zeugnisinhalte

(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 261, S. 11)

<B>Teil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse</B>

1.
Bezeichnung der ausstellenden Behörde,
2.
Name und Geburtsdatum der zu prüfenden Person,
3.
Datum des Bestehens der Prüfung,
4.
Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 5,
5.
Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,
6.
Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Faksimile oder Unterschrift einer zeichnungsberechtigten Person der zuständigen Stelle.

<B>Teil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen</B>

Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich

7.
Benennung der Prüfungsbereiche der Prüfung,
8.
Bewertung der fahrzeugbezogenen Arbeitsaufgabe, des Fachgespräches und der system- und bauteilbezogenen Arbeitsaufgabe,
9.
die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,
10.
die Gesamtnote als Dezimalzahl,
11.
die Gesamtnote in Worten,
12.
Befreiungen nach § 12.