§ 11 KfzTechMstrV 2020 - Handlungsfeld „Einen Betrieb im Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk führen und organisieren“
(1) Im Handlungsfeld „Einen Betrieb im Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk führen und organisieren“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Aufgaben der Betriebsführung und der Betriebsorganisation in einem Betrieb im Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk unter Berücksichtigung der Rechtsvorschriften, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien, wahrzunehmen. Dabei hat er den Nutzen inner- und zwischenbetrieblicher Kooperationen, insbesondere den Nutzen gewerbeübergreifender Zusammenarbeit, zu prüfen und zu bewerten. Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der in Absatz 2 genannten Qualifikationen verknüpft werden.
(2) Das Handlungsfeld „Einen Betrieb im Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk führen und organisieren“ besteht aus folgenden Qualifikationen:
- 1.
betriebliche Kosten analysieren und für die Preisgestaltung und Effizienzsteigerung nutzen; hierzu zählen insbesondere - a)
betriebliche Kosten ermitteln, dabei betriebswirtschaftliche Zusammenhänge berücksichtigen, - b)
betriebliche Kostenstrukturen überprüfen, - c)
betriebliche Kennzahlen ermitteln und vergleichen, - d)
Maßnahmen zur Effizienzsteigerung ableiten und - e)
Stundenverrechnungssätze anhand vorgegebener Kostenstrukturen berechnen,
- 2.
Marketingmaßnahmen zur Kundengewinnung und -pflege erarbeiten; hierzu zählen insbesondere - a)
Auswirkungen technologischer, wirtschaftlicher, rechtlicher und gesellschaftlicher Entwicklungen sowie veränderter Kundenanforderungen auf das Leistungsangebot darstellen und begründen, - b)
Möglichkeiten der Auftragsbeschaffung darstellen und Marketingmaßnahmen zur Kundengewinnung und -pflege entwickeln, - c)
Informationen über Produkte und über das Leistungsspektrum des Betriebs im Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk erstellen sowie - d)
informations- und kommunikationsgestützte Vertriebswege ermitteln und bewerten,
- 3.
betriebliches Qualitätsmanagement entwickeln; hierzu zählen insbesondere - a)
Bedeutung des betrieblichen Qualitätsmanagements darstellen und beurteilen, - b)
Qualitätsmanagementsysteme unterscheiden und beurteilen, - c)
Maßnahmen zur Kontrolle und Dokumentation der Leistungen erläutern, begründen und bewerten, insbesondere unter Berücksichtigung von Qualitätsstandards, Rechtsvorschriften und technischen Normen, - d)
Maßnahmen zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeits- und Geschäftsprozessen festlegen und bewerten sowie - e)
Maßnahmen zur Rückverfolgbarkeit von Produkten erläutern,
- 4.
Personal unter Berücksichtigung gewerbespezifischer Bedingungen planen und anleiten, Personalentwicklung planen; hierzu zählen insbesondere - a)
Einsatz von Personal disponieren, - b)
Einsatz von Auszubildenden auf der Grundlage des betrieblichen Ausbildungsplans disponieren, - c)
Methoden zur Anleitung von Personal erläutern, - d)
Qualifikationsbedarfe ermitteln und - e)
Maßnahmen zur fortlaufenden Qualifizierung, insbesondere unter Berücksichtigung des Berufslaufbahnkonzepts im Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk planen sowie
- 5.
Betriebs- und Lagerausstattung sowie Abläufe planen; hierzu zählen insbesondere - a)
Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung erläutern, Folgen aus dem Ergebnis ableiten, - b)
Ausstattung des Betriebes im Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk und der Fahrzeuge sowie betriebsspezifische Maßnahmen, insbesondere unter Berücksichtigung der Vorschriften der Unfallverhütung, des Arbeitsschutzes, der Gefahrstoffe, des Gefahrgutes, der Ressourceneffizienz sowie des Umweltschutzes, planen und begründen, - c)
Instandhaltung von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Fahrzeugen planen und dokumentieren unter Beachtung von Wartungs- und Prüffristen, - d)
Betriebsabläufe planen und verbessern unter Berücksichtigung der Nachfrage, der betrieblichen Auslastung, des Einsatzes von Personal, Material und Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Fahrzeugen sowie - e)
Betriebs-, Lager-, Fahrzeug- und Werkstattausstattung unter Berücksichtigung logistischer Aspekte planen.