(1) Wer in Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit Kulturgut in Verkehr bringt, ist verpflichtet, der zuständigen Behörde auf Verlangen
- 1.
die Aufzeichnungen nach § 45 vorzulegen oder - 2.
Auskunft über die nach § 41 Absatz 1 über ein Kulturgut gewonnenen Informationen zu erteilen.
(2) § 29 der Gewerbeordnung bleibt unberührt.