(1) Die zuständige Behörde eines Landes hat insbesondere folgende Aufgaben:
- 1.
Nachforschungen nach Kulturgut, bei dem der Verdacht besteht, dass es unrechtmäßig verbracht worden ist oder unrechtmäßig in Verkehr gebracht worden ist, - 2.
Nachforschungen nach dem Eigentümer oder dem unmittelbaren Besitzer des betreffenden Kulturgutes, - 3.
Unterstützung der Nachforschungen des ersuchenden Mitgliedstaates oder Vertragsstaates, insbesondere nach dem Eigentümer oder dem unmittelbaren Besitzer des betreffenden Kulturgutes, - 4.
Durchführung oder Veranlassung von Maßnahmen zur Erhaltung des sichergestellten Kulturgutes, - 5.
Durchführung von Maßnahmen, die verhindern, dass das Kulturgut der Rückgabe entzogen wird, - 6.
Durchführung des behördlichen Vermittlungsverfahrens zwischen dem ersuchenden Mitgliedstaat und dem Rückgabeschuldner und - 7.
Unterstützung des Bundes bei der Rückgabe von Kulturgut.
(2) Zur Unterstützung nach Absatz 1 Nummer 3 ist die zuständige Behörde nur verpflichtet, wenn ein Mitgliedstaat innerhalb von sechs Monaten nach Unterrichtung nach § 62 Absatz 1 Nummer 1 der zuständigen Behörde mitteilt, dass es sich um ein Kulturgut im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Richtlinie