Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf
- 1.
(weggefallen) - 2.
Krankenhäuser im Straf- oder Maßregelvollzug, - 3.
Polizeikrankenhäuser, - 4.
Krankenhäuser der Träger der allgemeine Rentenversicherung und, soweit die gesetzliche Unfallversicherung die Kosten trägt, Krankenhäuser der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und ihrer Vereinigungen; das gilt nicht für Fachkliniken zur Behandlung von Erkrankungen der Atmungsorgane, soweit sie der allgemeinen Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhäusern dienen.