(1) Die am automatisierten Abrufverfahren beteiligte KG-Stelle teilt der KiZ-Stelle mit,
- 1.
wenn für ein Kind Kindergeld festgesetzt wird oder - 2.
wenn für ein Kind die Kindergeldfestsetzung aufgehoben wird.
(2) Die Mitteilung nach Absatz 1 enthält die Daten im Sinne des § 3 Absatz 2.