§ 1 KlaCembAusbV 2017 - Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf des Klavier- und Cembalobauers und der Klavier- und Cembalobauerin wird staatlich anerkannt nach

1.
§ 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes und
2.
§ 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage B Abschnitt 1 Nummer 45 „Klavier- und Cembalobauer“ der Handwerksordnung.