§ 12 KlaCembAusbV 2017 - Inhalt

Die Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung erstreckt sich auf

1.
die in der Anlage in den Abschnitten A, B und D genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.