(1) Im Prüfungsbereich Planen und Konstruieren soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
besaitete Tasteninstrumente nach Bauweisen, Konstruktionsmerkmalen und historischen Gesichtspunkten zu unterscheiden, - 2.
Werk- und Hilfsstoffe unter Berücksichtigung von Arten und Eigenschaften, von Verwendungszweck und von Artenschutzbestimmungen auszuwählen, einzusetzen und zu lagern, - 3.
Materialbedarf zu berechnen, Zeitbedarfe zu ermitteln, - 4.
Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung von ökologischen Gesichtspunkten, Produktqualität und Wirtschaftlichkeit zu planen sowie technische Unterlagen zu erstellen, - 5.
Werkzeuge und Maschinen auszuwählen und unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit und der Ergonomie einzusetzen, - 6.
Bearbeitungs- und Verbindungstechniken auszuwählen und anzuwenden, - 7.
Verfahren zur Oberflächenbehandlung unter Berücksichtigung des Gesundheits- und des Umweltschutzes auszuwählen und anzuwenden, - 8.
Kenntnisse der Stimmtheorie anzuwenden und Berechnungen durchzuführen, - 9.
klangbeeinflussende Faktoren zu unterscheiden, - 10.
Fehler und Schäden festzustellen, Ursachen zu ermitteln und Maßnahmen zur Behebung zu ergreifen und - 11.
Kundenanforderungen zu erfassen, Möglichkeiten zur Umsetzung der Kundenanforderungen darzustellen sowie Serviceleistungen anzubieten.
(2) Der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 240 Minuten.