(1) Im Prüfungsbereich Durchführen von Reparaturen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
Fehler und Schäden festzustellen, - 2.
Arbeitsschritte zu planen, - 3.
Werkzeuge auszuwählen und zu handhaben, - 4.
Werk- und Hilfsstoffe auszuwählen sowie zu be- und zu verarbeiten, - 5.
Verbindungstechniken auszuwählen und Verbindungen herzustellen, - 6.
Reparaturarbeiten durchzuführen und - 7.
Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen.
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind aus den folgenden drei Tätigkeiten zwei Tätigkeiten auszuwählen:
- 1.
Spielwerke oder Schaltungen reparieren und regulieren, - 2.
Teile von akustischen Anlagen reparieren oder ersetzen sowie - 3.
Gehäuseteile reparieren und Oberflächen instand setzen.
(3) Der Prüfling soll zwei Arbeitsproben durchführen.
(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt drei Stunden.