Diese Verordnung gilt für
- 1.
die Genehmigung der Errichtung oder erheblichen Modernisierung - a)
einer Feuerungsanlage zur Erzeugung von Strom mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 20 MW, - b)
einer sonstigen Anlage, bei der Abwärme mit einem nutzbaren Temperaturniveau entsteht, mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 20 MW, - c)
einer Feuerungsanlage zur Erzeugung von Wärme mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 20 MW in einem bestehenden Fernwärme- oder Fernkältenetz,
- 2.
die Planfeststellung für ein neues Fernwärme- oder Fernkältenetz.