(1) Das Vorhabensmanagement unterstützt die Gesamtleitung beim übergreifenden strategischen und operativen IT-Controlling des Gesamtvorhabens KONSENS. Es nimmt Planungs- und Koordinationsaufgaben wahr. Zudem stellt es durch ein standardisiertes Berichtswesen Transparenz über die für die Steuerung des Gesamtvorhabens KONSENS relevanten strategischen und operativen Aspekte her. Insbesondere hat es folgende Aufgaben:
- 1.
der jährliche Entwurf des Vorhabensplans, - 2.
der jährliche Entwurf des Gesamtbudgetplans, - 3.
die Erstellung und Fortschreibung der Sourcingstrategie, - 4.
die Überwachung und Nachverfolgung der Umsetzung der vom Anforderungsmanagement eingebrachten Anforderungen, - 5.
die Koordination des Informationsmanagements, - 6.
die Festlegung der im Rahmen des IT-Controllings zu erhebenden Daten und Informationen (Datenerhebung), - 7.
die Planung, Durchführung und Koordination der Datenerhebung bei den jeweiligen Datenlieferanten zu den festgelegten Erhebungszeitpunkten, - 8.
die strukturierte Erfassung und Aggregation der erhobenen Daten in Form von Kennzahlen in einem Kennzahlensystem, - 9.
die adressatengerechte Aufbereitung und Analyse der Daten nach den definierten Kennzahlen und sonstigen Anforderungen einschließlich entsprechender Berichte und - 10.
die Abstimmung der erhobenen Daten und der aufbereiteten Berichte mit den Datenlieferanten nach Absatz 4.
(2) Das strategische IT-Controlling umfasst
- 1.
IT-Strategiecontrolling, - 2.
IT-Architekturcontrolling, - 3.
IT-Anforderungs- und Innovationscontrolling, - 4.
IT-Portfoliocontrolling, - 5.
Mittel- und Ressourcencontrolling und - 6.
IT-Risikocontrolling.
(3) Das operative IT-Controlling umfasst
- 1.
IT-Vorhabenscontrolling, - 2.
IT-Betriebscontrolling und - 3.
IT-Beschaffungscontrolling.
(4) Um das IT-Controlling wahrnehmen zu können sind die einzelnen Entwicklungsprogramme und -projekte sowie die zentralen Organisationseinheiten verpflichtet, dem Vorhabensmanagement die zu erhebenden Daten und Informationen zuzuliefern; die gleiche Verpflichtung trifft, auch für den Bereich der Pflege und Wartung, des Einsatzes und Betriebs der IT-Verfahren und Software und der zunehmenden Vereinheitlichung der Entwicklungs-, Test- und Betriebsumgebungen, das jeweilige Auftrag nehmende oder übernehmende Land (Datenlieferanten). Der Bund ist Datenlieferant entsprechend der nach § 9 Absatz 6 und 7 übertragenen oder übernommenen Aufgaben der Entwicklung, der Pflege, der Wartung und des Betriebs.