(1) Die Aufgabe der Pflege umfasst sämtliche Maßnahmen zur Erhaltung der Lauffähigkeit von eingesetzten IT-Verfahren und Software, soweit sie nicht der Wartung zugehören. Der Pflege sind vorbehaltlich des Absatzes 2 folgende Maßnahmen zuzuordnen:
- 1.
Bereinigung von Fehlern der eingesetzten Software, - 2.
geringfügige Anpassung der Schnittstellen, - 3.
geringfügige Änderungen in der Architektur, - 4.
geringfügige Funktionserweiterungen oder Funktionsänderungen und - 5.
Performanceverbesserungsmaßnahmen.
(2) Die Aufgabe der Wartung umfasst sämtliche Maßnahmen zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit der eingesetzten IT-Verfahren und Software. Hierzu gehören auch erforderliche fachliche und technische Anpassungen der IT-Infrastruktur.