(1) Als Arbeitsprobe sind drei der nachstehend genannten Arbeiten auszuführen:
- 1.
Flechten eines ovalen Wäschekorbbodens, mindestens 50 cm lang, - 2.
Flechten eines Zopfrandes, - 3.
Drehen von Griffen, - 4.
Schichten eines Korbes, - 5.
Brennen und Biegen eines Kreises, - 6.
Einteilen und Beginnen eines Sonnengeflechtes.
(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.