(1) Gegenstand der Berufsausbildung ist mindestens die Vermittlung folgender Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, - 2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, - 3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, - 4.
Umweltschutz, - 5.
Bedienen von Apparaten und Instrumenten, - 6.
Verkauf und Warenwirtschaft, - 7.
Kundengespräche und Kundenbetreuung, - 8.
Beurteilen und Reinigen der Haut, - 9.
Pflegende Kosmetik, - 10.
Dekorative Kosmetik, - 11.
Kosmetische Massagen, - 12.
Ernährungsberatung und Gesundheitsförderung, - 13.
Wahlqualifikationseinheiten im Umfang von zwölf Wochen aus der Auswahlliste gemäß Absatz 2.
(2) Die Auswahlliste umfasst folgende Wahlqualifikationseinheiten:
- 1.
Permanente Haarentfernung, - 2.
Hydrotherapie, - 3.
Visagismus, - 4.
Permanentes Make-up, - 5.
Nagelmodellage, - 6.
Spezielle Fußpflege, - 7.
Manuelle Lymphdrainage im kosmetischen Bereich.