(1) Im Prüfungsbereich Probennahme und Probenvorbereitung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
repräsentative Proben zu entnehmen, - 2.
Proben zu kennzeichnen, - 3.
Probennahmeprotokolle zu erstellen sowie - 4.
Vorgaben zum Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz, zum Qualitätsmanagement und zur Wirtschaftlichkeit einzuhalten.
(2) Weiterhin soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
Proben vorzubereiten sowie - 2.
Vorgaben zum Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz, zum Qualitätsmanagement und zur Wirtschaftlichkeit einzuhalten.
- 1.
Proben homogenisieren, - 2.
Proben einengen, - 3.
Mischproben herstellen, - 4.
Prüfkörper herstellen und - 5.
Prüflösungen herstellen.
(3) Die Prüfungszeit beträgt für alle drei Arbeitsproben 120 Minuten.