(1) Im Prüfungsbereich Prüftechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
Probennahmepläne zu erstellen, - 2.
fachliche Berechnungen durchzuführen, - 3.
Messwerte statistisch auszuwerten, - 4.
chemische und physikalische Grundlagen von Prüfverfahren zu erklären, - 5.
Funktionsweisen von Prüfgeräten und Prüfmitteln zu beschreiben, - 6.
Maßnahmen zum Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz zu beschreiben und - 7.
Prozesse des Qualitätsmanagements darzustellen.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 240 Minuten.