(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
- 1.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie - 2.
integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
Abwicklung von Prüfaufträgen vorbereiten, - 2.
Betriebsbereitschaft von Prüfplätzen sicherstellen, - 3.
Proben nehmen und vorbereiten, - 4.
chemische und mineralogische Zusammensetzung von Rohstoffen und Werkstoffen ermitteln, - 5.
physikalische und keramische Eigenschaften von Rohstoffen und Werkstoffen ermitteln, - 6.
anwendungstechnische Prüfungen und Versuche durchführen, - 7.
Prüfergebnisse bewerten und dokumentieren, - 8.
Medien der betrieblichen und technischen Kommunikation anwenden und - 9.
Prozesse des Qualitätsmanagements anwenden.
(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht, - 2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, - 3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit und - 4.
Umweltschutz.
(4) Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in mindestens einem der folgenden Einsatzgebiete zu vermitteln:
- 1.
Prüfen von Keramik, - 2.
Prüfen von Glas und Emaille, - 3.
Prüfen von anorganischen Rohstoffen und Industriemineralen, - 4.
Prüfen von Zement- und Bindemitteln und - 5.
Prüfen von anorganischen nichtmetallischen Werkstoffen.