(1) Im Prüfungsbereich Rohstoff- und Werkstoffprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, sechs der folgenden Untersuchungen durchzuführen:
- 1.
Dichte messen, - 2.
Porosität ermitteln, - 3.
Feuchte bestimmen, - 4.
Korngröße bestimmen, - 5.
Glühverlust bestimmen, - 6.
Brennfarbe prüfen, - 7.
Schwindung prüfen, - 8.
Maßhaltigkeit prüfen, - 9.
äußere Beschaffenheit prüfen, - 10.
Vorprobe mit Boraxperle durchführen, - 11.
Vorprobe mit Flammenfärbung durchführen und - 12.
pH-Wert messen.
(2) Der Prüfungsausschuss legt die sechs durchzuführenden Untersuchungen fest. Der Prüfling soll zu jeder der sechs Untersuchungen jeweils eine Arbeitsprobe durchführen.
(3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 240 Minuten.