Der Steuerschuldner hat eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben
- 1.
am deutschen Teil der Grenze der Europäischen Union bei der Zollstelle, die für die amtliche Abfertigung zuständig ist, oder - 2.
im Straßenverkehr innerhalb der Europäischen Union bei der Zollstelle, die von der Generalzolldirektion hierzu bestimmt ist.