(1) Wer eine unbrauchbar gemachte Kriegswaffe, deren Umgang nach dieser Verordnung verboten ist oder einer Erlaubnis bedarf,
- 1.
beim Tode eines Besitzers, als Finder oder in ähnlicher Weise, - 2.
als Insolvenzverwalter, Zwangsverwalter, Gerichtsvollzieher oder in ähnlicher Weise
(2) Wem
- 1.
eine unbrauchbar gemachte Kriegswaffe, deren Umgang nach dieser Verordnung verboten ist oder einer Genehmigung oder Erlaubnis bedarf oder - 2.
eine Ausfertigung einer Genehmigungsurkunde oder einer Erlaubnisurkunde