Teil 3 dieser Verordnung gilt nicht für
- 1.
die obersten Bundes- und Landesbehörden, - 2.
die Bundeswehr und die in der Bundesrepublik stationierten ausländischen Streitkräfte, - 3.
die Polizeien des Bundes und der Länder, - 4.
die Zollverwaltung, - 5.
Museen und Sammlungen in staatlicher Trägerschaft, - 6.
Gesellschaften, die ausgemusterte Kriegswaffen des Bundes oder der Länder verwerten und deren Gesellschafter ausschließlich der Bund oder Länder sind,