(1) Kreditkäufer und Kreditdienstleister haben in ihren Beziehungen zu Kreditnehmern
- 1.
nach Treu und Glauben und unter Beachtung der Verkehrssitte zu handeln, - 2.
den Kreditnehmern ausschließlich Informationen zur Verfügung zu stellen, die zutreffend und verständlich sind, und - 3.
die personenbezogenen Daten und das Recht auf Vertraulichkeit der Kreditnehmer zu achten und zu schützen.
(2) Die §§ 13e und 13f des Rechtsdienstleistungsgesetzes gelten für Kreditkäufer und Kreditdienstleister entsprechend.