§ 40 KrZwMG - Beschwerden über Kreditdienstleistungsinstitute, Kreditkäufer und Auslagerungsunternehmen

Kreditnehmer können wegen behaupteter Verstöße gegen Bestimmungen dieses Gesetzes Beschwerden gegen Kreditkäufer, deren Vertreter, Kreditdienstleister oder Auslagerungsunternehmen bei der Bundesanstalt einlegen. § 4b des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes gilt entsprechend. Die Möglichkeit zur Einreichung der Beschwerde und das hierfür vorgesehene Verfahren sind von der Bundesanstalt in geeigneter Weise öffentlich zu machen.