§ 55 KStoffTechAusbV - Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
- 1.
„Herstellen einer mechanischen Baugruppe“ mit 25 Prozent, - 2.
„Herstellen von Faserverbundbauteilen“ mit 35 Prozent, - 3.
„Verfahrenstechnische Systeme“ mit 20 Prozent, - 4.
„Produktionsplanung und -analyse“ mit 10 Prozent sowie - 5.
„Wirtschafts- und Sozialkunde“ mit 10 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 56 – wie folgt bewertet worden sind:
- 1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“, - 2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“, - 3.
in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ sowie - 4.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.