(1) Für die Erhebung eines Säumniszuschlags auf rückständige Beitragsanteile der Versicherten gilt § 24 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
(2) Säumniszuschläge auf rückständige Beitragsanteile sowie Zinsen, die wegen der Stundung von Beitragsanteilen erhoben werden, gehören zum Vermögen der Künstlersozialkasse.
Anwälte zum KSVG
Rechtsanwältin Maike Gilgenast-Geppert
26506 Norden
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26603 Aurich
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26802 Moormerland