Die Künstlersozialkasse hat dem Versicherten und dem Zuschußberechtigten jährlich eine Abrechnung zu erteilen, aus der die Berechnung der von ihm und für ihn erbrachten Beitragsleistungen ersichtlich ist. Die Jahresabrechnung gilt als Bescheinigung im Sinne des § 25 der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung.
Anwälte zum KSVG
Rechtsanwältin Maike Gilgenast-Geppert
26506 Norden
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26603 Aurich
Rechtsanwalt Niklas Sander
26802 Moormerland