Die Versicherten haben über die Beitrags- und die Abgabegrundlagen Auskunft zu geben, insbesondere über
- 1.
ihren Namen, ihre früheren Namen, ihre Künstlernamen und Pseudonyme, ihr Geburtsdatum und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, - 2.
die Orte, an denen sie ihre künstlerischen und publizistischen Tätigkeiten ausüben und ausgeübt haben, - 3.
die Art und Weise, in der sie ihre künstlerischen und publizistischen Tätigkeiten ausüben und ausgeübt haben, - 4.
die Vertragsbeziehungen, die zur Inanspruchnahme ihrer Werke oder Leistungen geführt haben, - 5.
die Namen und die Anschriften derjenigen, die ihre Werke oder Leistungen in Anspruch genommen haben, - 6.
ihre Einnahmen aus künstlerischen und publizistischen Tätigkeiten sowie die Aufwendungen, die nach den Vorschriften des Einkommensteuerrechts als Betriebsausgaben durch die Tätigkeiten veranlaßt worden sind, - 7.
sonstige Zuwendungen, die sie von zur Abgabe Verpflichteten erhalten haben, - 8.
die für eine Versicherungsfreiheit oder eine Befreiung von der Versicherungspflicht maßgebenden Tatsachen, - 9.
die Annahmen, die der Meldung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 des Künstlersozialversicherungsgesetzes zugrunde gelegen haben,