Die zur Abgabe Verpflichteten haben über die Abgabe- und die Beitragsgrundlagen Auskunft zu geben, insbesondere über
- 1.
Namen, Künstlernamen oder Pseudonyme sowie die Anschriften der Personen, an die sie Entgelte für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen gezahlt haben, - 2.
die Art und Weise, in der Künstler oder Publizisten für sie tätig geworden sind, - 3.
die Vertragsbeziehungen, die zur Inanspruchnahme der Werke oder Leistungen geführt haben, - 4.
die gezahlten Entgelte, - 5.
die Meldungen, Berechnungen und Zahlungen nach § 27 des Künstlersozialversicherungsgesetzes,