Kontingentswaren, die in der Warenliste zu dieser Verordnung genannt sind, sind zollfrei, wenn sie unter zollamtlicher Überwachung
- 1.
im Saarland verbraucht oder mindestens 1 Jahr gebraucht worden sind oder - 2.
im Saarland verarbeitet worden sind oder eine wirtschaftlich sinnvolle Bearbeitung erfahren haben, durch die sich ihre Beschaffenheit wesentlich verändert hat oder - 3.
im Saarland vom Kleinhandel an Endverbraucher abgegeben worden sind.