(1) Dem Kürschner-Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen:
- 1.
Entwurf von Modellen für Pelz- und Lederbekleidung, - 2.
Verarbeitung von Pelz und Leder sowie ihre Kombination mit Textilien und anderen Werkstoffen zu Bekleidungsstücken, - 3.
Ausfertigung von Bekleidungsstücken, - 4.
Ausstattung von Bekleidungsstücken mit Pelz, - 5.
Änderung, Instandsetzung und Umarbeitung von Pelz- und Lederbekleidung, - 6.
Pflege und Aufbewahrung von Pelz- und Lederbekleidung.
(2) Dem Kürschner-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:
- 1.
Kenntnisse der berufsbezogenen Werk- und Hilfsstoffe, - 2.
Kenntnisse der Be- und Verarbeitung von Pelz und Leder, - 3.
Kenntnisse der Proportionen des menschlichen Körpers, - 4.
Kenntnisse der berufsbezogenen Moderichtungen und -linien, - 5.
Kenntnisse der Pflege und der Aufbewahrung von Pelz- und Lederbekleidung, - 6.
Kenntnisse der berufsbezogenen Bezeichnungen und Vorschriften, insbesondere der Artenschutzbestimmungen, - 7.
Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes, - 8.
Entwerfen und Zeichnen von Modellen und Einzelteilen, - 9.
Maßnehmen, - 10.
Konstruieren von Schnitten, - 11.
Anprobieren und Korrigieren, - 12.
Be- und Verarbeiten von Pelzen und Leder, insbesondere Schneiden und Nähen, - 13.
Vorbereiten und Nachbehandeln von Pelz, Leder und anderen Werkstoffen, - 14.
Ausfertigen und Zusammenstellen von Pelz und Leder zu Pelz- und Lederbekleidung, - 15.
Ausstatten von Bekleidungsstücken mit Pelz sowie Ausstatten von Pelzbekleidung, - 16.
Einarbeiten von Innenpelzen, - 17.
Ändern, Instandsetzen und Umarbeiten von Pelz- und Lederbekleidung, - 18.
Pflegen und Instandhalten der berufsbezogenen Werkzeuge, Geräte und Maschinen.