(1) Als Arbeitsprobe sind die nachstehend genannten Arbeiten auszuführen:
- 1.
Herstellen und Nähen von Höhen- und Seitenverbindungen an Pelzen, - 2.
maschinelles Nähen eines Pelzes nach einer umfassenden Schnittanlage, - 3.
Abnehmen eines Musters von einem Werkstück für die Pelzeinfütterung, - 4.
Ändern und Einteilen eines Schnittmusters nach Modelinien, - 5.
Zuschneiden und Zusammenstellen von Leder zu Kleinteilen.
(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.