§ 1 KugZuV - Verlängerung des erleichterten Zugangs zum Kurzarbeitergeld nach § 421c Absatz 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

Die in § 421c Absatz 4 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch genannte Frist wird bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 verlängert.