Die pauschalen Beiträge werden kalenderjährlich wie folgt berechnet:
- 1.
Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung: Ein Zehntel des Produkts aus jährlicher Beitragsbemessungsgrundlage, allgemeinem Beitragssatz und Zahl der Diensttage wird durch 365 (in Schaltjahren 366) geteilt. - 2.
Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung: Ein Zehntel des Produkts aus jährlicher Beitragsbemessungsgrundlage, Beitragssatz und Zahl der Diensttage wird durch 365 (in Schaltjahren 366) geteilt.