Für die Abrechnungszeiträume bis einschließlich 2008 ist, vorbehaltlich des § 6, diese Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Für die Abrechnungszeiträume bis einschließlich 2008 ist, vorbehaltlich des § 6, diese Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung weiter anzuwenden.