Die Bundesnetzagentur schließt Gebote vom Zuschlagsverfahren aus, wenn
- 1.
die Teilnahmevoraussetzungen nach § 12, die Formatvorgaben nach § 11 Absatz 3 oder die Anforderungen an Gebote nach § 14 nicht vollständig erfüllt sind, - 2.
das Gebot nicht fristgerecht eingegangen ist, - 3.
das Gebot Bedingungen, Befristungen oder sonstige Nebenabreden enthält, die sich nicht aus diesem Gesetz ergeben, - 4.
das Gebot nicht den bekanntgemachten Festlegungen der Bundesnetzagentur entspricht, soweit diese die Gebotsabgabe betreffen, - 5.
das einzelne Gebot sich auf mehr als eine Steinkohleanlage bezieht oder - 6.
sich das Gebot nur auf einen Teil der Nettonennleistung einer Steinkohleanlage bezieht.